Landgericht Berlin, Urteil vom 07.07.2026, Az. 100 O 51/25
Instanz-Urteil im Mietrecht
Keine außerordentliche Kündigung durch Mieter wegen optischer Verschmutzungen bei Gewerberaum
Positiv für Vermieter
Aktenzeichen:
100 O 51/25
Urteil vom:
07.07.2026
Landgericht Berlin, Urteil vom 07.07.2026, Az. 100 O 51/25
"Nach diesem Maßstab ist ein Kündigungsgrund hier zu verneinen. Einem etwaigen optischen Mangel (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. 6. 2004 – XII ZR 251/02, NZM 2004, 776) infolge der Verschmutzung der Fenster und Fassade durch Staub und Vogelkot fehlt jedenfalls das erforderliche Gewicht, eine außerordentliche fristlose Kündigung § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zu rechtfertigen."
Volltext des Urteils
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